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   BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99   

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BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99 (https://dejure.org/1999,16706)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.1999 - 1 WB 66.99 (https://dejure.org/1999,16706)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 1999 - 1 WB 66.99 (https://dejure.org/1999,16706)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Frage des Vorrangs des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen vor privaten Belangen - Folgen eines Verstoßes wegen Nichtbelehrung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SBG) i.V.m. Nr. 1 Erlass des ...

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.12.1995 - 1 WB 106.95

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Antrag auf Aussetzung einer Vollziehung -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - ).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 27.03.1979 - 1 WB 193.78

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Versetzung eines Soldaten - Rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - und vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - ).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 03.09.1996 - 1 WB 10.96

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen anderen Dienstposten - Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zur AIK ergibt sich daraus, daß der Dienstposten eines Informationsstabsoffiziers und Wissenschaftlichen Mitarbeiter-Stabsoffiziers seit 1. Juli 1999 frei ist und nachbesetzt werden muß (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 ).

    Ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, liegt im übrigen im Beurteilungsspielraum des Vorgesetzten (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.).

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    PzDiv außerstande gesehen hat, zu der Versetzung des Antragstellers abschließend Stellung zu nehmen, ändert hieran nichts (vgl. hierzu auch Urteil vom 12. Oktober 1989 - BVerwG 2 C 22.87 - <BVerwGE 82, 356 [362] = Buchholz 232 § 31 Nr. 49> m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.1984 - 1 WB 79.82

    Nachzubesetzender Dienstposten - Versetzung - Dienstliches Bedürfnis -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers zur AIK ergibt sich daraus, daß der Dienstposten eines Informationsstabsoffiziers und Wissenschaftlichen Mitarbeiter-Stabsoffiziers seit 1. Juli 1999 frei ist und nachbesetzt werden muß (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 ).
  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - , vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.07.1996 - 1 WB 55.96

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Vorrang des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Nachdem ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat, kann er auch nicht beanspruchen, nur dann versetzt zu werden, wenn dies für ihn mit einer Förderung in der Laufbahn verbunden ist (stRspr.: Beschlüsse vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 WB 55.96 - und vom 18. November 1998 - BVerwG 1 WB 73.98 -).
  • BVerwG, 18.09.1987 - 1 WB 88.87

    Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 11.11.1999 - 1 WB 66.99
    Ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, liegt im übrigen im Beurteilungsspielraum des Vorgesetzten (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.1999 - 1 WB 20.99

    Versetzung eines Berufssoldaten bei der Marine mangels Bordverwendungsfähigkeit -

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01

    Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten -

    Der Annahme eines Vertrauenstatbestandes steht ferner entgegen, dass selbst aus der Bekanntgabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer kein Rechtsanspruch auf deren Einhaltung erwächst (vgl. Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 - und Nr. 17 der Versetzungsrichtlinien).
  • BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 10.00

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - Verstoß gegen die Grundsätze für das

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - , vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - m.w.N. und vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -).
  • BVerwG, 26.05.2011 - 1 WDS-VR 4.11

    Verlängerung der Verwendung eines Soldaten im Ausland ist nicht durch schulische

    Selbst wenn es der ständigen Verwaltungspraxis im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung entsprechen sollte, in Fällen der vorliegenden Art die schulischen Schwierigkeiten der Tochter des Antragstellers als schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Nr. 6 Buchst. b der Versetzungsrichtlinien anzusehen - wofür die Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung (PSZ I 7) im Vorlageschreiben sprechen könnte (vgl. aber die Rechtsprechung des Senats: BVerwGE 103, 4 = NZWehrr 1994, 24 -, vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 88.95 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -, vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 65.01 -, vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 80.01 - und vom 25. Juni 2002 - BVerwG 1 WB 19.02 - a.a.O.>) -, stünden der Anerkennung eines solchen Grundes hier vorrangige dienstliche Belange im Sinne der Nr. 6 Satz 1 der Versetzungsrichtlinien entgegen.
  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 9.03

    Klage gegen eine Kommandierungsverfügung - Versagung der Umzugskostenvergütung

    Die Verwendungsdauer beschreibt den Verwendungszeitraum, der aufgrund der Personalplanung unter dem Vorbehalt gleich bleibender Sach- und Rechtslage vorgesehen ist (Beschluss vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -).
  • BVerwG, 17.02.2000 - 1 WB 11.00

    Umdeutung eines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in einen

    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt hat (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO), kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106:95 - , vom 1. März 1999 - BVerwG 1 WB 20.99 - m.w.N. und vom 11. November 1999 - BVerwG 1 WB 66.99 -).
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